Schutz für den Verwaltungsbeirat. Erst prüfen, dann entscheiden.
Als Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften Sie persönlich. Manchmal sind Beiräte über die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters bereits mit-versichert, oft aber nur eingeschränkt oder gar nicht. Wir prüfen, ob Ihr Schutz reicht, und sagen Ihnen ehrlich, ob eine eigenständige Beiratshaftpflicht in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Worum es geht
Erst prüfen, dann entscheiden
Wer im Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft sitzt, übernimmt eine verantwortungsvolle Aufgabe: Wirtschaftsplan prüfen, Jahresabrechnung kontrollieren, den Verwalter überwachen. Dabei gilt eine wichtige Regel: Beiräte haften persönlich, im Zweifel mit ihrem Privatvermögen, und nach überwiegender Auffassung gesamtschuldnerisch (jedes Beiratsmitglied kann für den vollen Schaden in Anspruch genommen werden).
Was viele Beiräte nicht wissen: Manche sind über die Vermögensschadenhaftpflicht ihres Verwalters bereits mit-versichert. Wie weitreichend dieser Schutz ist, hängt vom konkreten Tarif ab. Bei manchen Verwaltern reicht das aus, bei anderen nicht. Bei wieder anderen besteht gar kein Mit-Versicherungsschutz.
Genau hier setzen wir an. Wir prüfen die Police Ihres Verwalters, schauen nach, was für Sie als Beirat bereits abgedeckt ist, und sagen Ihnen ehrlich, ob eine eigenständige Beiratshaftpflicht sinnvoll ist oder nicht. Wenn nicht, sparen Sie sich den Beitrag. Wenn doch, holen wir Vergleichsangebote ein und unterstützen Sie bei der Entscheidung.
Rechtslage
Wie der Beirat haftet
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 gilt: Bei unentgeltlicher Tätigkeit haftet der Beirat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Erleichterung soll die ehrenamtliche Arbeit attraktiver machen. Bei entgeltlicher Tätigkeit haftet der Beirat dagegen auch für einfache Fahrlässigkeit.
Gesamtschuldnerische Haftung
Beiräte haften nach überwiegender Auffassung gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Jedes einzelne Beiratsmitglied kann für den gesamten Vermögensschaden in Anspruch genommen werden, nicht nur anteilig. Wer den Schaden nicht (allein) verursacht hat, kann anschließend versuchen, von den anderen Beiräten Anteile zurückzubekommen, das ist aber sein eigenes Risiko.
Umstrittene Unentgeltlichkeit
Ob die Haftungserleichterung des § 29 Abs. 3 WEG noch greift, wenn der Beirat eine Aufwandsentschädigung erhält, ist juristisch umstritten. Schon eine kleine Pauschale könnte ausreichen, um die Tätigkeit als entgeltlich einzustufen. Damit würde die einfache Fahrlässigkeit wieder relevant. Eine Versicherung deckt diese Unsicherheit zuverlässig ab.
Anders als die Wohngebäudeversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist die Beiratshaftpflicht keine gesetzliche Pflichtversicherung. Sinnvoll ist sie aber häufig wegen der tatsächlichen Haftungsrisiken, gerade bei größeren WEGs mit umfangreichen Wirtschaftsplänen oder bei Bauvorhaben. In der Branchenliteratur wird Beiräten generell der Abschluss einer eigenen Versicherung empfohlen, weil die Aufwandsentschädigungs-Frage praktisch nicht abschließend geklärt ist.
Was abgedeckt ist
Die typischen Risiken der Beiratstätigkeit
Jahresabrechnung
Wenn Sie als Beirat die Jahresabrechnung des Verwalters prüfen und dabei eine fehlerhafte Buchung übersehen, kann die WEG Sie für den entstandenen Schaden in Anspruch nehmen. Häufigster Praxisfall: Beirat lässt sich die Kontoauszüge nicht zeigen und übersieht Abbuchungen vom Rücklagenkonto.
Wirtschaftsplan
Der Beirat soll den Wirtschaftsplan vor der Versammlung sichten und mit einer Stellungnahme versehen. Versehentliche Pflichtverletzungen, etwa beim falschen Lesen von Leistungsbeschreibungen oder Verwechseln von Positionen, können später teuer werden, wenn die WEG auf dieser Grundlage beschlossen hat.
Verwalter-Überwachung
Seit der WEG-Reform 2020 ist die Überwachung des Verwalters ausdrücklich Aufgabe des Beirats. Wer hier nicht hinschaut und Pflichtverletzungen des Verwalters durchgehen lässt, kann sich Mitverschulden vorwerfen lassen, gerade wenn Hinweise vorlagen, denen nicht nachgegangen wurde.
Kostenvoranschläge
Die Mitwirkung an Sanierungsentscheidungen ist klassisches Beiratsterrain. Wer ein deutlich überteuertes Angebot freigibt, ohne ausreichend Vergleichsangebote einzuholen, riskiert die Haftung für den Differenzbetrag. Bei größeren Vorhaben ist hier besondere Sorgfalt angezeigt.
Kompetenzüberschreitung
Beiräte sind nicht befugt, Verträge für die Gemeinschaft abzuschließen oder eigenmächtig Versammlungen einzuberufen, außer in den engen Ausnahmen des § 24 Abs. 3 WEG. Wer hier seine Kompetenzen überschreitet und damit der WEG einen Schaden zufügt, haftet persönlich.
Passiver Rechtsschutz
Genauso wichtig wie die Schadensregulierung: die Abwehr unbegründeter Forderungen. Eine gute Beiratshaftpflicht prüft die Ansprüche der WEG gegen Sie, reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unbegründete Forderungen auf eigene Kosten ab, auch vor Gericht (§ 100 VVG).
Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen (§ 103 VVG). Das gilt zum Beispiel, wenn auf die Rechnungsprüfung von vornherein gänzlich verzichtet wird oder Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bewusst ignoriert werden. Welche Klauseln genau wie wirken, hängt vom Tarif ab. Wir erklären Ihnen die Unterschiede vor dem Abschluss.
Mit-Versicherung über den Verwalter
Sind Sie schon geschützt?
Die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters (gesetzlich Pflicht seit August 2018) deckt in einigen Fällen auch den Beirat mit ab. Wie weitreichend, hängt vom konkreten Tarif. Drei typische Konstellationen:
Verwalter mit erweitertem Tarif
Einige Premium-Tarife am Markt enthalten eine erweiterte Mitversicherung des Verwaltungsbeirats, die über den klassischen Vorsorgeschutz hinausgeht. Wie weitreichend genau, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich.
Verwalter mit Vorsorgeschutz
Üblicher Fall am Markt: Die Verwalter-Police enthält eine Vorsorgeversicherung für die Beiräte, allerdings nur mit niedriger Deckungssumme (oft 50.000 Euro) und meist nur bis zur nächsten Eigentümerversammlung wirksam, also als Übergangsschutz beim Antritt der Verwaltung.
Verwalter mit Minimaldeckung
Die Verwalter-Police erfüllt nur die gesetzliche Mindestpflicht (500.000 Euro pro Schadensfall, 1.000.000 Euro pro Jahr nach § 34c GewO) und enthält keinen Beirats-Baustein. Der Beirat ist dann gar nicht mit-versichert.
Unser Service: Schicken Sie uns die Police Ihres Verwalters (oder die Tarifbezeichnung) per WhatsApp oder E-Mail. Wir prüfen, in welcher Konstellation Sie sich befinden, und sagen Ihnen ehrlich, ob eine zusätzliche Versicherung in Ihrem Fall sinnvoll ist. Kostenlos und unverbindlich.
Was Sie von uns erwarten können
Beiratsschutz, der zu Ihrer Situation passt
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Beirat soll Sie nicht in finanzielle Risiken bringen. Wenn Sie schon ausreichend geschützt sind, sagen wir es Ihnen.
Erst prüfen, dann anbieten
Wir schauen zuerst auf Ihre bestehende Situation: Welchen VSH-Tarif hat Ihr Verwalter, was ist dort für den Beirat geregelt, reicht das für Ihre WEG? Erst danach reden wir über eine eigenständige Versicherung. Wenn Ihr Schutz bereits ausreicht, sagen wir das klar.
Bedingungen vor Preis
Bei der Beiratshaftpflicht entscheiden Klauseln über das, was im Schadensfall zählt. Anzahl der versicherten Beiräte, Versicherungssumme, Selbstbehalt, Verzicht auf den quotiellen Eigenbehalt, Nachhaftung. Wir holen Vergleichsangebote ein und erklären die Unterschiede verständlich.
Wir begleiten Sie im Schadensfall
Wenn die WEG Ansprüche gegen Sie als Beirat erhebt, sind wir an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie bei der Schadensmeldung, achten auf fristgerechte Anzeige beim Versicherer und begleiten Sie durch die Bearbeitung bis zur Entscheidung. Auch bei der Abwehr unbegründeter Forderungen.
Aus der Praxis
Drei Fälle aus der Beiratspraxis
Schadensbeispiele aus der Beiratsarbeit, dokumentiert in der Rechtsprechung und in der Versicherungspraxis. Sie zeigen, an welchen Stellen die Sorgfalt zählt und worauf eine Versicherung im Ernstfall greifen muss.
Die nicht eingesehenen Kontoauszüge
Eine Beirätin in einer kleineren WEG in Homburg prüft die Jahresabrechnung des Verwalters nur oberflächlich, weil sie beruflich stark eingebunden ist. Die Abrechnung erscheint schlüssig, deshalb lässt sie sich die Kontoauszüge nicht zeigen.
Monate später fällt der Eigentümergemeinschaft eine Unstimmigkeit auf. Bei genauerer Prüfung wird klar: Der Verwalter hat etwa 25.000 Euro vom Rücklagenkonto entnommen. Da der Verwalter inzwischen die Insolvenz beantragt hat, nimmt die WEG die Beirätin in Anspruch.
Die unbegrenzte Verfügungsbefugnis
Eine WEG beauftragt den Beirat, beim Abschluss des neuen Verwaltervertrages die Verfügungsbefugnis über die Festgeldkonten zu beschränken (Zustimmung eines Beirats erforderlich). Der Beirat lässt diese Sicherung unbeachtet, der Verwalter erhält unbegrenzte Vollmacht.
Wenig später entzieht der Verwalter erhebliche Beträge. Die Eigentümer nehmen den Beirat in Regress.
Die doppelt verbuchte Handwerkerrechnung
Bei der Belegprüfung einer Sanierungsmaßnahme entgeht dem Beirat, dass eine Teilrechnung über etwa 8.500 Euro versehentlich doppelt verbucht und überwiesen wurde. Der Beirat sichtet die Belege nur stichprobenhaft und gibt seine zustimmende Stellungnahme ab.
Der Fehler fällt erst Monate später bei einer externen Prüfung auf. Der Handwerker, der die Doppelzahlung erhalten hat, hat inzwischen Insolvenz angemeldet. Der überzahlte Betrag ist nicht mehr zurückzuholen.
Häufige Fragen zur Beiratshaftpflicht
Was Beiräte uns oft fragen
Bin ich als Beirat nicht schon über meinen Verwalter mit-versichert?
Vielleicht ja, vielleicht nein. Es kommt auf den konkreten Tarif Ihrer Verwalter-Vermögensschadenhaftpflicht an. Einige Premium-Tarife am Markt enthalten eine erweiterte Mitversicherung des Beirats, die über den klassischen Vorsorgeschutz hinausgeht.
Andere Verwalter-Policen enthalten nur einen Vorsorgeschutz: niedrige Deckungssumme (oft 50.000 Euro) und nur bis zur nächsten Eigentümerversammlung wirksam. Wieder andere Policen erfüllen nur die gesetzliche Mindestpflicht und decken den Beirat gar nicht mit ab.
Schicken Sie uns die Police Ihres Verwalters, wir prüfen das kostenlos und sagen Ihnen, in welcher Konstellation Sie sich befinden.
Wann genau hafte ich überhaupt als Beirat?
Bei unentgeltlicher Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Diese Erleichterung wurde mit der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 eingeführt, um die Beiratstätigkeit attraktiver zu machen.
Bei entgeltlicher Tätigkeit haften Sie auch für einfache Fahrlässigkeit. Außerdem haften alle Beiräte nach überwiegender Auffassung gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Das heißt, jedes einzelne Mitglied kann für den vollen Schaden in Anspruch genommen werden, auch wenn es nicht alleine verantwortlich war.
Reicht die Haftungserleichterung, wenn ich nur Aufwandsentschädigung bekomme?
Das ist juristisch umstritten. Manche Gerichte argumentieren, dass schon eine kleine Aufwandsentschädigung die Tätigkeit als entgeltlich einstuft, mit der Folge, dass auch einfache Fahrlässigkeit zur Haftung führt.
Solange diese Frage nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, gilt: Wer eine Aufwandsentschädigung erhält, sollte vorsichtshalber davon ausgehen, dass die Haftungserleichterung nicht greift. Eine Beiratshaftpflicht deckt diese Unsicherheit zuverlässig ab.
Was kostet eine eigenständige Beiratshaftpflicht?
Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und drei Beiräten beginnen die Beiträge je nach Anbieter und Tarif typischerweise im niedrigen dreistelligen Bereich pro Jahr (etwa 70 bis 150 Euro). Bei höheren Versicherungssummen oder mehr Beiräten steigt der Beitrag entsprechend.
Als Faustregel orientiert sich die Versicherungssumme am Volumen des Wirtschaftsplans, häufig am 2-fachen Wert. Bei größeren WEGs und entsprechend höheren Wirtschaftsplänen liegen die sinnvollen Versicherungssummen bei 250.000 bis 1.000.000 Euro.
Wer trägt die Beiträge, der Beirat oder die WEG?
Üblich und in der Praxis empfohlen: Die WEG trägt die Beiträge, weil sie auch die Vorteile aus der Tätigkeit des Beirats hat (Kontrolle des Verwalters, Vorbereitung der Versammlung). Dazu ist ein Beschluss in der Eigentümerversammlung erforderlich. Ein solcher Beschluss entspricht in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.
Versicherungsnehmer kann die WEG selbst sein, oder ein Beiratsmitglied schließt im Auftrag der Gemeinschaft ab. Wenn die WEG den Abschluss verweigert, kann der Beirat sich auch eigenständig versichern (auf eigene Kosten), das ist seltener, kommt aber vor.
Wirkt die Beiratshaftpflicht auch bei grober Fahrlässigkeit?
In den meisten Tarifen ja, anders als bei Vorsatz. Allerdings gibt es Tarife, die bei grober Fahrlässigkeit die Versicherungsleistung anteilig kürzen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Wichtig: Vorsätzliche Pflichtverletzungen (zum Beispiel bewusste Verweigerung der Rechnungsprüfung) sind nach § 103 VVG generell ausgeschlossen. Versicherbar ist also der Bereich zwischen einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und allem darunter, nicht jedoch das vorsätzliche Fehlverhalten.
Kostenlos & unverbindlich
Police-Check für Ihren Beirat
Schicken Sie uns die Vermögensschadenhaftpflicht-Police Ihres Verwalters (oder die Tarifbezeichnung) per WhatsApp oder E-Mail. Wir prüfen, ob der Beirat in Ihrer WEG bereits ausreichend mit-versichert ist, und sagen Ihnen ehrlich, ob eine eigenständige Beiratshaftpflicht in Ihrem Fall sinnvoll ist. Erstgespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts.